1. Im Bereich des Messeplatzes ist während der Öffnungszeiten der Oktoberkerwe vom 18.10.2024 bis einschließlich zum 28.10. 2024 in der Zeit von 13:00 bis 23:00 Uhr der Konsum von Cannabis verboten.
Das Verbot gilt für den gesamten, in der anliegenden Karte blau umrandeten Verbotsbereich, den folgende Straßen und Plätze umfassen:
a) Fischerstraße ab der Kreuzung Fischerstraße – Barbarossaring in Richtung Bahndamm bis zur Einmündung Bismarkstraße
b) Zusätzlich die Freifläche zwischen Fischer- und Bismarkstraße
c) Ab der Einmündung Bismarkstraße entlang der Barbarossastraße in Richtung Enterweilerstraße bis zur Brücke
d) Von der Brücke entlang des Bahndamms in Richtung Norden bis zur nächsten Bebauung (Hyundai-Händler)
e) Am oberen Ende des Messegeländes vom Bahndamm entlang der Bebauung bis zur Kreuzung August-Herrmann-Straße –
Barbarossaring
f) Von dieser Kreuzung zurück zur Kreuzung Barbarossaring – Fischerstraße
Das Verbot erstreckt sich bei den Straßen im Grenzbereich auf beide Straßenseiten.
2. Ordnungswidrigkeit:
Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Nummer 1 dieser Allgemeinverfügung kann eine Geldbuße in Höhe von bis zu 30.000,00 Euro, nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG), zur Zahlung fällig werden.
3. Sofortige Vollziehbarkeit:
Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse angeordnet.
4. Bekanntgabe:
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung, Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern, oder bei der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses bei der Stadtverwaltung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Benzinoring 1, 67657 Kaiserslautern, 1. Obergeschoß, Gebäude B, Zimmer B 110, erhoben werden.
Bei schriftlicher Erhebung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur dann gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter „https://www.kaiserslautern.de/serviceportal/ekommunikation/index.html.de“ aufgeführt sind.

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Quelle Text/Bild:
Pressestelle der Stadtverwaltung Kaiserslautern
Willy-Brandt-Platz 1, 67657 Kaiserslautern
www.kaiserslautern.de

Kaiserslautern, 14.10.2024

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